1. a) Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und sonstigen geschuldeten Leistungen, jedoch nur für Geschäftsbeziehungen mit Kunden, die Unternehmer sind.
b) Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende (Einkaufs-) Bedingungen und Gegenbestätigungen des Kunden werden – auch bei deren Kenntnis – nicht Vertragsbestandteil, sondern verpflichten uns nur, wenn sie von uns als solche ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
3. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für schwebende und alsbaldige künftige Verkaufsgeschäfte, selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, sofern sie bei einem vorangegangenen Vertrag einbezogen worden sind, und sofern wir den Kunden über etwaige Neufassungen informiert haben.
4. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
5. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von einer Woche nach Eingang durch Auftragsbestätigung anzunehmen. Es erfolgt auch bei Bestellungen im elektronischen Geschäftsverkehr keine gesonderte Bestätigung des Zugangs der Bestellung.
6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass wir die Nichtlieferung nicht zu vertreten haben, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer.
Über die Nichtverfügbarkeit der Leistung wird der Kunde unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
1. Leistungs- und Erfüllungsort unserer geschuldeten Vertragspflicht ist der Sitz unserer gewerblichen Niederlassung.
2. Leistungs- und Erfüllungsort der vom Kunden geschuldeten Vertragspflichten ist immer der Sitz unserer gewerblichen Niederlassung.
3. Ist in einem Vertrag eine ausdrücklich anderslautende Vereinbarung bezüglich Leistungs- und/oder Erfüllungsort getroffen worden, so bezieht sich diese nur auf das zugrunde liegende konkrete Geschäft und hat keine Auswirkungen auf Geschäftsabschlüsse in der Folgezeit, für welche der in den Ziff. 1. und 2. genannte Ort maßgeblich ist.
1. Ist die Versendung durch uns vereinbart worden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Lieferungsgegenständen in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem wir oder unser Erfüllungsgehilfe die Ware(n) dem angestellten oder selbstständigen Frachtführer übergeben.
1. Bei Aufträgen mit einem geringeren Gewicht/Warenwert berechnen wir:
– einen Bearbeitungszuschlag gemäß gültigem Konditionsblatt
2. Wir versenden Ware(n) unversichert, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen und ohne Gewähr für den billigsten und schnellsten Weg.
3. Liefertermine oder Lieferfristen können auf der Auftragsbestätigung entweder verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden.
4. Bei Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins sind wir ab Zugang einer schriftlichen Mahnung des Kunden verpflichtet, die Lieferung innerhalb von drei Wochen auszuführen. Mit Ablauf dieser Frist kommen wir in Verzug.
5. Bei Leistungshindernissen von ungewisser Dauer infolge von uns nicht zu vertretender behördlicher Maßnahmen im In- und Ausland oder Energieausfall kommen wir abweichend von vorgenannter Ziff. 4 erst nach Ablauf von vier Wochen ab Zugang einer schriftlichen Mahnung des Kunden in Verzug. Der Verzugseintritt für Leistungen, deren Termin verbindlich bestimmt worden war, bleibt hiervon unberührt.
6. Auch ein als verbindlich bezeichneter Liefertermin ist weder relativer noch absoluter Fixtermin, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
7. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Es wird dem Kunden jedoch ausdrücklich gestattet den Nachweis zu führen, dass ihm tatsächlich ein höherer Schaden entstanden sei.
8. a) Etwaige geringfügige Gewichts- oder Mengenabweichungen zwischen getroffener Vereinbarung und erfolgter Lieferung sind dem Kunden zumutbar und von ihm als vertragsgemäße Erfüllung hinzunehmen.
b) Geringfügigkeit liegt bei einer Gewichts- oder Mengenabweichung von maximal 0,75 % der Nennfüllmenge vor.
9. Teillieferungen sind ohne besondere Vereinbarung zulässig, sofern sie dem Kunden zumutbar sind. Ist eine verbindliche Lieferfrist vereinbart, gilt dies nur, falls die Lieferungen innerhalb dieses Zeitraumes erfolgen.
10. Abschlüsse mit vereinbarten Teillieferungen (Abrufaufträge) verpflichten den Kunden zur Abnahme der Teillieferungen in ungefähr gleichen Monatsraten, sofern nicht Abweichendes vereinbart ist.
1. Die vereinbarten Preise gelten netto ab unserer gewerblichen Niederlassung. Fracht, Verpackung, Umsatzsteuer sowie Ein- und Ausfuhrabgaben werden gesondert berechnet. Die Regelung in G bleibt hiervon unberührt.
2. Sofern nicht ausdrücklich mit dem Kunden Sonderpreise vereinbart sind, gelten unsere am Tage der Bestellung gültigen Listenpreise.
3. Abweichend von vorstehender Ziff. 2. gelten für Vertragsschlüsse, die auf die Erbringung von Leistungen in Teilmengen je nach dem Bedarf des Abnehmers gerichtet sind (sogenannte Sukzessivlieferungsverträge) diejenigen Preise, welche im Zeitpunkt der Bestellung der jeweiligen Teillieferung gültig sind.
4. Wechsel und Scheck gelten erst nach der Einlösung als Zahlung, Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden.
5. Wird ein Wechsel oder Scheck nicht eingelöst, oder gerät der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung ganz oder teilweise in Zahlungsverzug, oder entstehen berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, sind wir berechtigt, wahlweise oder nebeneinander sofortige Zahlung aller offenstehenden, auch noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen, entstandenen Schaden geltend zu machen, und die uns obliegende Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
6. Mangels abweichender Vereinbarung kommt der Kunde auch ohne eine Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 BGB in Zahlungsverzug, wenn er den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung begleicht.
7. Die Höhe der Verzugszinsen bei Zahlungsverzug richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Zinssatz für Entgeltforderungen beträgt acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Nachweis der konkreten Verzugszinsen bleibt beiden Parteien vorbehalten.
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche, die uns gegen den Vertragspartner aus einer laufenden Geschäftsbeziehung zustehen, vor.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Wird die gekaufte Ware vom Kunden weiterverkauft oder im Rahmen eines Werkvertrages verarbeitet, so tritt der Kunde schon jetzt die ihm aus solchen Verkäufen bzw. Arbeiten zustehenden Kaufpreis- bzw. Werklohnforderungen sowie Ersatzforderungen, gleich ob vertraglicher oder außervertraglicher Natur, mit allen Nebenrechten an uns bis zur Höhe unserer Forderung ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
Die Abtretung gilt bis zur Höhe sämtlicher unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung als erfolgt. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
3. Übersteigen die uns gewährten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir verpflichtet, den übersteigenden Teil der uns zustehenden Sicherheiten dem Kunden auf dessen Aufforderung hin freizugeben. Die Auswahl der zurückzugewährenden Sicherheiten obliegt ausschließlich uns.
4. Der Kunde hat uns sofort schriftlich zu unterrichten, wenn in Vorbehaltsware oder in Forderungen, welche durch Vorausabtretung uns übertragen worden sind, vollstreckt wird. Der Kunde hat dem Vollstreckungsorgan und dem Vollstreckungsgläubiger unverzüglich mitzuteilen, dass die Ware noch im Vorbehaltseigentum steht oder dass die Forderung(en) an uns abgetreten ist (sind). Sämtliche ihm möglichen Rechtsbehelfe hat er zu ergreifen. Rechtsverfolgungs- und sonstige Kosten, die uns aus derartigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
Wir sind im Falle der Erhöhung der Umsatzsteuer zwischen Vertragsschluss und Lieferung zu einer entsprechenden Preisanhebung berechtigt.
1. a) Wir liefern entsprechend unseren Produktbeschreibungen.
b) Diese gelten nur insoweit als Garantieerklärungen im Rechtssinne, als sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
c) Die Zusammensetzung und/oder Beschaffenheit unserer Waren bemisst sich ausschließlich nach den Angaben in der jeweiligen aktuellen Produktbeschreibung.
Vorab zugesandte Proben oder Muster der Waren werden nicht Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten, Änderungen bleiben diesbezüglich vorbehalten.
d) Die Anwendung darf nur durch fachkundige Personen des Handwerks erfolgen. Der Umfang sowie die Art und Weise der Anwendbarkeit der Ware ergeben sich aus den zugehörigen Produktdatenblättern, verbunden mit der Gebrauchsanweisung, es sei denn, es wird ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
Es obliegt dem Kunden, sich über die Anwendbarkeit einer einzelnen Ware bei uns zu erkundigen.
2. a) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von uns nicht.
b) Hierdurch werden etwaige Ansprüche des Kunden gegen uns gemäß Buchstabe I nicht ausgeschlossen.
3. Der Kunde hat die Ware(n) unverzüglich nach Empfang zu untersuchen.
4. a) Tritt bei der Untersuchung ein Mangel zu Tage, so hat der Kunde uns innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen ab Empfang der Ware(n) von Mängeln schriftlich zu unterrichten.
b) Tritt ein Mangel der Ware(n) trotz ordnungsgemäßer Untersuchung nicht zu Tage, so hat uns der Kunde innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Erlangung der Kenntnis des Mangels schriftlich hiervon zu unterrichten.
c) Bei Versendung von Ware(n) ins Ausland werden die Fristen gem. Ziff. 4 a) und b), um jeweils eine Woche verlängert.
5. Unterläßt der Kunde in den Fällen der Ziff. 4 die Anzeige, so gilt die Ware in Ansehung dieser Mängel als von ihm genehmigt.
6. Ist der Kunde nicht Kaufmann im Sinne des HGB, tritt an die Stelle der Ausschlussfrist für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel im Sinn der Ziff. 4 a), b) die unter H 9. genannte Verjährungsfrist. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er so offen zutage tritt, dass er auch dem nicht fachkundigen Durchschnittskunden typischerweise auffällt.
7. a) Bei begründeter und fristgerechter Mängelrüge im Hinblick auf die mangelhafte Ware ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Der Kunde hat dieses Wahlrecht spätestens bis zum Ablauf von 10 Tagen nach Vorliegen der Mängelanzeige auszuüben. Übt der Kunde das ihm zustehende Wahlrecht bis zum Ablauf dieser Frist nicht aus, so geht das Wahlrecht auf uns über.
b) Wird ein Mangel im Fall der Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz mindestens zweier Versuche nicht in zumutbarer Frist behoben oder werden beide Arten der Nacherfüllung unsererseits gemäß § 439 Abs.3 BGB verweigert, so kann der Kunde nach seiner Wahl auch die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
8. a) Über unser Verschulden hinaus haben wir weitere Umstände nicht zu vertreten.
b) Wir haften nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unseres gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei uns zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie betrifft ebenfalls nicht die Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. In allen vorgenannten Fällen ist die Haftung niemals ausgeschlossen oder eingeschränkt.
c) Im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen statt der Leistung gem. § 281 BGB beträgt die angemessene Frist zur Leistung bzw. Nacherfüllung mindestens 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Aufforderung zur Leistung oder Nacherfüllung.
9. a) Die Ansprüche des Kunden gegen uns wegen eines Mangels der verkauften Ware im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren in einem Jahr von der Ablieferung der Ware.
1. Für sonstige Schadensersatzansprüche gilt die in H 8.) Buchst. a) und b) aufgeführte Haftungsbeschränkung in gleicher Weise.
2. Sollte uns ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung gem. § 281 BGB zustehen, so erlischt unser Erfüllungsanspruch abweichend von § 281 Abs. 4 BGB erst mit der tatsächlichen Leistung des Schadensersatzes durch den Käufer/Besteller.
3. Soweit nach vorstehender Ziff. 1. unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch zugunsten unserer Mitarbeiter bei deren direkter Inanspruchnahme durch den Kunden.
1. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen gegen unseren Zahlungsanspruch aufrechnen.
2. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist darüber hinaus nur zulässig, wenn er diese einen Monat vor Fälligkeit des Gegenanspruchs uns gegenüber angezeigt hat.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand nach dem Gesetz vorliegt – ausschließlicher Gerichtsstand für von uns angestrengte Gerichtsverfahren nach unserer Wahl Betzdorf oder der allgemeine Gerichtsstand des Kunden für alle sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden vermögensrechtlichen Ansprüche einschließlich aus Wechseln und Schecks. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen internationalen Privatrechts.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Zweck dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.